Satzung

des

Männergesangvereins Concordia Meine von 1880 e.V.

 
§ 1    Name und Zweck

Der Chor "MGV Concordia Meine von 1880 e.V." bezweckt die Pflege und Ausbreitung des deutschen Chorgesangs. Zur Erreichung seines Zieles hält er regelmäßig einmal wöchentlich Singstunden ab, veranstaltet Konzerte und stellt bei allen sich bietenden Gelegenheiten sein Singen in den Dienst der Öffentlichkeit.

Die Tätigkeit des Chores ist gemeinnützig. Sie wird ohne die Absicht auf eine Gewinnerzielung ausschließlich zur Pflege des Liedes und der Geselligkeit ausgeübt.

Der Chor ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 
§ 2     Sitz des Chores

Der Chor hat seinen Sitz in 38527 Meine.

 
§ 3     Bundesorganisation

Der Chor ist Mitglied des Chorverbandes Niedersachsen-Bremen im deutschen Sängerbund e.V.

 
§ 4     Mitglieder

Die Mitglieder des Chores setzen sich zusammen aus

  1. singenden Mitgliedern
  2. fördernden Mitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern

 
§ 5     Erwerbung der Mitgliedschaft

  1. Singendes Mitglied kann jeder Sangesfreund werden, nachdem er mündlich oder schriftlich einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
  2. Förderndes Mitglied kann eine Person werden, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne sebst aktiv mitzusingen.
  3. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Chor oder um das Chorwesen überhaupt besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

 
§ 6     Pflichten der Mitglieder

Die singenden Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen, die Interessen des Chores innerhalb und außerhalb der Singstunden zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Chores förderlich ist.

Rauchen und lautes Unterhalten ist während der Singstunden zu unterlassen; den Anordnungen des Chorleiters ist Folge zu leisten.

 
§ 7     Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.

Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen, doch muß der Mitgliedsbeitrag (§ 8) für das laufende Jahr gezahlt werden; desgleichen sind rückständige Beiträge zu begleichen.

Der Vorstand kann Mitglieder, die ohne triftigen Grund der Singstunde wiederholt ferngeblieben oder ihren sonstigen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, nach vorheriger Anhörung als Mitglied streichen. Die Streichung befreit das betroffene Mitglied nicht von der Zahlung rückständiger Beiträge und des Beitrages bis zum Ende des laufenden Jahres.

Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Chores schädigen, von der Mitgliedschaft ausschließen.

Mitgliedern, die vom Vorstand gestrichen oder ausgeschlossen sind, steht die Berufung an die nächste ordentliche Hauptversammlung des Chores zu.

Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen.

Die Entscheidung der Hauptversammlung ist endgültig und bindend.

 
§ 8     Beitragspflicht

Jedes Mitglied ist verpflichtet,den von der Hauptversammlung festgestzten Beitrag pünktlich zu zahlen.

Gleiches gilt von etwa von der Hauptversammlung beschlossenen besonderen Umlagen.

Die Zahlungsmethoden bestimmt die Hauptversammlung.

 
§ 9     Verwendung der Mittel

Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigeschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Chores erhalten.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Chores, außer etwaiger Sacheinlagen, nichts aus dem Vermögen des Chores.

Der Chor darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken des Chores fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 
§ 10     Der Vorstand

Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die Hauptversammlung, die alljährlich im Januar stattfindet, einen Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren.

Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schriftführer und einem Stellvertreter,
  • dem Kassenführer und einem Stellvertreter,
  • dem Notenwart und einem Stellvertreter.

Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertritt den Chor gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

 
§ 11     Der Chorleiter

Der musikalische Leiter des Chores wird von der Haupversammlung berufen.

Die Verpflichtung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Vertrages durch den Vorstand, der auch mit dem Chorleiter die zu zahlende Vergütung vereinbart.

Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich. Das gilt besonders für die Aufstellung sämtlicher Programme und jedes chorische Auftreten in der Öffentlichkeit.

 
§ 12     Arbeitsgebiet des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung.

Im übrigen ist es seine Pflicht, alles, was zum Wohle des Chores dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten ist.

Die Vorstandsmitglieder verteilen nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten unter sich.

 
§ 13     Die Mitgliederversammlung

Nach Bedarf kann der Vorstand neben der im Januar regelmäßig stattfindenden Hauptversammlung Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der singenden Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragt. In diesem Fall muss der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von drei Wochen stattgeben.

Der Termin für die Versammlung ist vom Vorstand mindestens acht Tage vorher bekanntzugeben. Die Mitglieder werden in schriftlicher Form - mit Angabe der Tagesordnungspunkte - acht Tage vor der Versammlung persönlich oder per Post eingeladen.

Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Chores, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert und unterschrieben.

Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge sind mindestens vier Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen.

 
§ 14     Aufgaben der Mitgliederversammlung

Ungeachtet der Tatsache, dass der Vorstand Angelegenheiten, die er selbst nicht entscheiden will, der Mitgliederversammlung vorlegen kann, hat diese insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. Entlastung des Kassenführers auf Antrag der Kassenprüfer.
  2. Entlastung des Vorstandes auf Antrag aus der Versammlung.
  3. Die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder.
  4. Die Wahl von zwei Kassenprüfern.
  5. Die Berufung des Chorleiters.
  6. Die Festsetzung des Jahresbeitrages für die singenden und fördernden Mitglieder.
  7. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  8. Die Erledigung der gestellten Anträge.

 
§ 15     Kassenprüfer

Die Arbeit der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

 
§ 16     Berichterstattung

Der Vorsitzende erstattet in der Hauptversammlung einen Jahresbericht, der Kassenführer einen Bericht über die Kassenlage, der Chorleiter über die musikalische Arbeit des abgelaufenen Jahres und die Planung für das laufende Jahr und der Schriftführer einen Geschäftsbericht für das abgelaufene Jahr.

 
§ 17     Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
§ 18     Auflösung des Chores

Der Chor kann aufgelöst werden

  1. wenn die Zahl der singenden Mitglieder unter zehn beträgt,
  2. durch eine lediglich für diesen Zweck einberufene Versammlung, die die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit beschließt.
Bei Auflösung des Chores vorhandene Vermögenswerte werden der Gemeinde Meine übertragen.

 
§ 19     Auftritte, Sonstiges

  1. Gesungen wird bei allen aktiven und passiven Mitgliedern zu grünen, silbernen, goldenen und allen weiteren Hochzeiten.
  2. Bei den Gönnern wird zur silbernen und goldenen Hochzeit auf Wunsch gesungen, jedoch nach vorheriger Vereinbarung. Das gleiche gilt für die folgenden Hochzeiten.
  3. Bei den Geburtstagen wird bei den aktiven und passiven Sangesbrüdern auf Wunsch zum 50.,60. und 65. Geburtstag gesungen, danach alle fünf Jahre. Bei den Gönnern gilt die gleiche Regelung.
  4. Die Kranzniederlegung anlässlich einer Beerdigung erfolgt vom MGV Concordia Meine von 1880 e.V.. Besteht bei dem Verstorbenen weitere Mitgliedschaft in anderen örtlichen Vereinen, wird ein gemeinsamer Kranz niedergelegt.

 
§ 20     Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.

 
§ 21     Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung vom 8.02.1996 beschlossen. Sie ist sofort in Kraft getreten.

 
Eine zeitnahe Aktualisierung ist vorgesehen.